Eigentümer sind auch selbst verantwortlich

Wenn eine Glühbirne in der Flurbeleuchtung oder am Hauseingang plötzlich ihren Geist aufgibt, ein Woh­nungs­eigen­tümer daraufhin im dunklen Eingangsbereich stolpert und sich verletzt, kann der Betroffene weder die Eigen­tümer­gemein­schaft noch die beauf­tragte Haus­verwaltung oder einen Hausmeister verantwortlich machen.

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Mit dem Rückbau ist es nicht getan

Hat ein Wohnung­seigen­tümer auf seiner Dach­terrasse eine Laube ohne Zustimmung der Eigen­tümer­gemein­schaft errichtet, muss er Sie unter Umständen abreißen, und mehr: Auch eine Untersuchung der Terrasse auf Schäden kann auf ihn zukommen.

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Keine Schüssel ohne Zustimmung der Eigentümer­gemein­schaft

Trotz einer höchst­richter­lichen Einzelfall-Entschei­dung: Wohnungs­eigen­tü­mer dürfen auf ihrem Balkon oder auf dem Dach eines Mehrfamilien­hauses nicht einfach eine eigene Satelliten­schüssel anbringen.

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Ein Hobbyraum ist und bleibt ein Hobbyraum

Die kommenden Wintermonate sind für viele Väter und Söhne die Zeit, endlos lange an Modelleisenbahnen herumzubasteln und Lokomotiven durch die Zimmer dampfen zu lassen. Da in der Wohnung der Platz oft nicht ausreicht, stehen viele Modellbahnen im Hobbyraum.

Solche Hobbyräume können Eigentümergemeinschaften in ihrer Teilungserklärung beispielsweise im Keller oder unter dem Dach festlegen. Doch was im Winter ein Hobbyraum ist, kann im Sommer nicht Wohnraum oder Kinderzimmer sein. Hobbyräume dürfen zwar gelegentlich auch als Gästezimmer genutzt werden, jedoch nicht zum dauerhaften Wohnen.

Die Erfahrung lehrt, dass eine dauerhafte Wohn-Nutzung die übrigen Bewohner eher stört, als wenn der bereits vorhandene Wohnraum um einen Hobbyraum erweitert wird – auch wenn dort stunden- und tagelang die dampfenden Modellbahnen ihre Runden drehen.

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