Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung

Verstopfte oder undichte Regenrinnen, schlechte Isolierungen, falsches Lüften… Es gibt viele Ursachen, die regelmäßig in Herbst und Winter zu Feuchtigkeitsschäden auch in Eigentumswohnungen führen.

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Ein Hobbyraum ist und bleibt ein Hobbyraum

Die kommenden Wintermonate sind für viele Väter und Söhne die Zeit, endlos lange an Modelleisenbahnen herumzubasteln und Lokomotiven durch die Zimmer dampfen zu lassen. Da in der Wohnung der Platz oft nicht ausreicht, stehen viele Modellbahnen im Hobbyraum. 

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Wenn Eigentümer die Gartenpflege selbst übernehmen

Kehren, Laub rechen, den Garten winterfest machen: das ist nicht jedermanns Sache, und daher haben Eigentümergemeinschaften die Möglichkeit mit solchen Arbeiten eine Fachfirma oder einen Haus­meister­dienst zu beauftragen.

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Eigentümer sind auch selbst verantwortlich

Wenn eine Glühbirne in der Flurbeleuchtung oder am Hauseingang plötzlich ihren Geist aufgibt, ein Woh­nungs­eigen­tümer daraufhin im dunklen Eingangsbereich stolpert und sich verletzt, kann der Betroffene weder die Eigen­tümer­gemein­schaft noch die beauf­tragte Haus­verwaltung oder einen Hausmeister verantwortlich machen.

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Mit dem Rückbau ist es nicht getan

Hat ein Wohnung­seigen­tümer auf seiner Dach­terrasse eine Laube ohne Zustimmung der Eigen­tümer­gemein­schaft errichtet, muss er Sie unter Umständen abreißen, und mehr: Auch eine Untersuchung der Terrasse auf Schäden kann auf ihn zukommen.

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Keine Schüssel ohne Zustimmung der Eigentümer­gemein­schaft

Trotz einer höchst­richter­lichen Einzelfall-Entschei­dung: Wohnungs­eigen­tü­mer dürfen auf ihrem Balkon oder auf dem Dach eines Mehrfamilien­hauses nicht einfach eine eigene Satelliten­schüssel anbringen.

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Vor Heizungs­sanierung den Hausverwalter fragen

Eigentumswohnung: Wer einfach saniert, muss später eventuell zahlen

Wenn jetzt nach dem Ende der Heizperiode Wartungs- oder Sanierungsarbeiten an Heizungen vorgenommen werden, dürfen Eigentümer von Eigentumswohnungen nicht ohne weiteres den Hammer schwingen. Heizkörper gehören zwar in aller Regel zum Eigentum der Wohnung. Werden sie demontiert oder ihre Anbringung verändert, kann das aber den Heizbedarf in benachbarten Wohnungen und damit auch die Kostenverteilung bei der nächsten Heizkostenabrechnung beeinflussen. Darum ist vorab die Zustimmung der Eigentümerversammlung einzuholen.

Nach herrschender Meinung gehören die eigentliche Heizungszentrale und die Versorgungsleitungen bis zu den Heizkörper-Ventilen zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft. Die Heizkörper selbst werden als Eigentum jedes einzelnen Eigentümers angesehen, über das er frei entscheiden kann.

Hat diese Entscheidung aber Auswirkungen auf andere Eigentümer, sollte die Eigentümergemeinschaft darüber bestimmen. Gleiches gilt, wenn statt der Heizkörper in eine Wohnung eine Fußbodenheizung eingebaut wird, da ihr Verbrauch nicht gleichermaßen wie die Heizkörper in den anderen Wohnungen abgelesen werden kann.

Wohnungseigentümer, die einzelne Heizkörper abklemmen, zum Beispiel um mehr Raum zu schaffen, sollten daher vorab Servicefirmen oder ihren Hausverwalter zu Rate ziehen. Sie können einschätzen, ob die geplante Maßnahme zum Beispiel Auswirkungen auf die Kostenverteilung hat und daher die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Werden die Veränderungen ohne vorherige Abstimmung vorgenommen, können auf den bastelnden Eigentümer später Schadensersatz-Forderungen zukommen.

Immo Concept Hillemeier